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   BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R   

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https://dejure.org/2014,29692
BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R (https://dejure.org/2014,29692)
BSG, Entscheidung vom 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R (https://dejure.org/2014,29692)
BSG, Entscheidung vom 15. Oktober 2014 - B 12 KR 17/12 R (https://dejure.org/2014,29692)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung der Studenten - Überschreiten der Altershöchstgrenze - Rechtfertigung nur durch bereits vor dem 30. Lebensjahr vorliegende Hinderungsgründe - 37. Lebensjahr ist absolute Höchstgrenze

  • openjur.de

    Krankenversicherung der Studenten; Überschreiten der Altershöchstgrenze; Rechtfertigung nur durch bereits vor dem 30. Lebensjahr vorliegende Hinderungsgründe; 37. Lebensjahr ist absolute Höchstgrenze; keine Leistungsansprüche aus UNBehRÜbk und WiSoKuPakt ohne ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 1 SGB 5 vom 20.12.1991, § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB 5 vom 20.12.1991, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG
    Krankenversicherung der Studenten - Überschreiten der Altershöchstgrenze - Rechtfertigung nur durch bereits vor dem 30. Lebensjahr vorliegende Hinderungsgründe - 37. Lebensjahr ist absolute Höchstgrenze - keine Leistungsansprüche aus UNBehRÜbk und WiSoKuPakt ohne ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Verlängerung des kostengünstigen Versicherungsschutzes für behinderte Studenten über das 30. Lebensjahr hinaus

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • medcontroller.de
  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Krankenversicherung der Studenten - Überschreiten der Altershöchstgrenze - Rechtfertigung nur durch bereits vor dem 30. Lebensjahr vorliegende Hinderungsgründe - 37. Lebensjahr ist absolute Höchstgrenze - keine Leistungsansprüche aus UNBehRÜbk und WiSoKuPakt ohne ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten; Dauer des Versicherungsschutzes bei Überschreiten der Altershöchstgrenze

  • rechtsportal.de

    Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten; Dauer des Versicherungsschutzes bei Überschreiten der Altershöchstgrenze

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Kostengünstiger Krankenversicherungsschutz als Student endet spätestens mit 37 Jahren

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Kranken- und sozialen Pflegeversicherung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Krankenversicherung für ewige Studenten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur gesetzlichen Krankenversicherung - Versicherung als Student endet spätestens mit 37

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kostengünstiger Krankenversicherungsschutz als Student endet spätestens mit 37 Jahren

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Krankenversicherung als Student endet mit 37 Jahren

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Kostengünstiger Krankenversicherungsschutz als Student endet spätestens mit 37 Jahren

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Kostengünstiger Krankenversicherungsschutz als Student endet spätestens mit 37 Jahren

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Krankenversicherung als Student endet spätestens mit 37

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 21.10.2014)

    Krankenkassen: Studentenleben endet mit 37 Jahren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Krankenversicherung: Günstige Tarife für Studenten bis zum 14. Semester

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Gesetzliche Krankenversicherung - Studentenversicherung endet spätestens mit 37 Jahren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Spätestens ab 37 Jahren ist kein Versicherungsschutz in der kostengünstigen gesetzlichen Krankenversicherung für Studenten mehr möglich

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Studentische Krankenversicherung mit 37 Jahren nicht mehr möglich

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kostengünstiger Krankenversicherungsschutz als Student endet spätestens mit 37 Jahren - Verlängerung des Krankenversicherungsschutzes als Student gilt für maximal 14 Fachsemester

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 117, 117
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R

    Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf Versorgung mit Cialis gegen seine

    Auszug aus BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R
    Art. 25 S 3 Buchst a UN-BRK (vom 13.12.2006, Ratifizierungsgesetz vom 21.12.2008, BGBl II 1419, in Kraft seit 26.3.2009 lt Bekanntmachung vom 5.6.2009, BGBl II 812) gilt in der deutschen Rechtsordnung im Range eines einfachen Bundesgesetzes (vgl zu Art. 25 S 3 Buchst b UN-BRK BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 69, RdNr 18 ff mwN) .

    Die Norm gibt damit ihrem Regelungsinhalt nach keinen unmittelbaren Anspruch auf eine Gesundheitsversorgung; sie bedarf insoweit vielmehr erst einer Ausführungsgesetzgebung und ist in dieser Hinsicht non-self-executing (vgl zu Art. 25 S 3 Buchst b UN-BRK bereits BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 69, RdNr 23 ff mwN) .

    Ob Art. 25 S 3 Buchst a UN-BRK, auf den sich der Kläger beruft, ein unmittelbar anwendbares spezielles Diskriminierungsverbot enthält (so BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 69, RdNr 16 f) , braucht der Senat nicht zu entscheiden.

    Ein solches Diskriminierungsverbot wäre - wie dasjenige des Art. 5 Abs. 2 UN-BRK - allerdings unmittelbar anwendbar (zu letzterem vgl BVerfG SozR 4-2600 § 77 Nr. 9 RdNr 54; BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 69, RdNr 29; Denkschrift der Bundesregierung zur UN-BRK, BT-Drucks 16/10808, S 45, 48; Masuch in Festschrift für Renate Jaeger, 2011, 245, 246, 250) .

    Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen entspricht das unmittelbar anwendbare Diskriminierungsverbot des Art. 5 Abs. 2 UN-BRK - wie auch ein mögliches spezielles Diskriminierungsverbot nach Art. 25 S 3 Buchst a UN-BRK - für den Zugang zur Pflichtversicherung in der GKV im Wesentlichen dem Regelungsgehalt des Art. 3 Abs. 3 S 2 GG (vgl für das Leistungsrecht der GKV BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 69, RdNr 29; BSG SozR 4-2500 § 140f Nr. 1) .

    Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser Ausschluss nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme kompensiert wird (vgl BVerfGE 99, 341, 357; 96, 288, 303; BVerfGK 7, 269, 273; BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 69, RdNr 31) .

  • BSG, 30.09.1992 - 12 RK 3/91

    Krankenversicherung - Student - Absolventen des Zweiten Bildungsweges

    Auszug aus BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R
    Das Überschreiten der Altershöchstgrenze für die Versicherungspflicht als Student (= Vollendung des 30. Lebensjahrs) kann nur durch solche Hinderungsgründe gerechtfertigt sein, die vor Erreichen dieser Grenze vorgelegen haben (Fortentwicklung von BSG vom 30.9.1992 - 12 RK 3/91 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 8).

    Die vom SG angewandten Grundsätze fußten auf der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 8) .

    Der Senat braucht vorliegend nicht zu entscheiden, ob an seiner früher geäußerten Auffassung festzuhalten ist, trotz des eine "Überschreitung" verlangenden Wortlauts des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs 2 SGB V, könne Versicherungspflicht als Student unter Umständen auch bei Aufnahme eines Studiums erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres vorliegen (BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 8 S 30 ff; kritisch zB Klose in Jahn, SGB V, Stand Einzelkommentierung 30.6.2011, § 5 RdNr 135) .

    Dem hat der Senat schon in der Vergangenheit entnommen, dass erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres vorliegende Hinderungsgründe die Überschreitung der Altersgrenze nicht mehr gerechtfertigt haben können (BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 8 S 30 ff; dem folgend zB Klose in Jahn, SGB V, Stand Einzelkommentierung 30.6.2011, § 5 RdNr 147 aE; Felix in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 5 RdNr 68; Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, Werkstand 02/2013, K § 5 RdNr 389; vgl auch Peters in Kasseler Komm, Stand Einzelkommentierung Mai 2014, § 5 SGB V RdNr 105) .

  • BSG, 30.09.1992 - 12 RK 40/91

    Studenten - Begrenzung der Krankenversicherung - Alter - Fachstudienzeit -

    Auszug aus BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R
    Der Senat hat schon in seinem Leiturteil vom 30.9.1992 (BSGE 71, 150 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 4; zur Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs 2 SGB V im allgemeinen vgl auch die weiteren Urteile vom 30.9.1992 - BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 5 bis 8) unter Hinweis auf die Entwicklung der Versicherung von Studenten in der GKV und die Begründung zum Entwurf des GRG (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen , BR-Drucks 200/88 = BT-Drucks 11/2237, jeweils S 159 zu § 5) dargelegt, dass es der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des GRG im Jahre 1988 für erforderlich gehalten hat, die beitragsgünstige Versicherung von Studenten zu begrenzen.

    Zugleich ist die gesetzliche Neuregelung im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen zu sehen, mit denen die GKV wieder mehr auf ihren Kern als Beschäftigtenversicherung zurückgeführt worden ist (vgl im Einzelnen BSGE 71, 150, 152 f = SozR 3-2500 § 5 Nr. 4 S 13 f) .

    Statt dessen wurde diese Versicherungspflicht nur noch für einen Zeitraum beibehalten, in dem ein Studium regelmäßig durchgeführt werden kann und typischerweise entweder erfolgreich abgeschlossen oder endgültig aufgegeben wird, nämlich innerhalb von 14 Fachsemestern, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres (vgl bereits BSGE 71, 150 f = SozR 3-2500 § 5 Nr. 4 S 11 f) .

  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

    Auszug aus BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R
    Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser Ausschluss nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme kompensiert wird (vgl BVerfGE 99, 341, 357; 96, 288, 303; BVerfGK 7, 269, 273; BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 69, RdNr 31) .

    Die Beschränkung knüpft nicht an eine Behinderung im verfassungsrechtlichen (vgl BVerfGE 96, 288, 301) und konventionsrechtlichen Sinne (vgl die Definition in Art. 2 UN-BRK) an, sondern für Menschen mit und ohne Behinderung einheitlich an die Zahl der Fachsemester bzw das vollendete 30. Lebensjahr.

  • BSG, 30.09.1992 - 12 RK 35/91

    Begrenzung der Krankenversicherung - Studenten

    Auszug aus BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R
    Der Senat hat schon in seinem Leiturteil vom 30.9.1992 (BSGE 71, 150 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 4; zur Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs 2 SGB V im allgemeinen vgl auch die weiteren Urteile vom 30.9.1992 - BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 5 bis 8) unter Hinweis auf die Entwicklung der Versicherung von Studenten in der GKV und die Begründung zum Entwurf des GRG (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen , BR-Drucks 200/88 = BT-Drucks 11/2237, jeweils S 159 zu § 5) dargelegt, dass es der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des GRG im Jahre 1988 für erforderlich gehalten hat, die beitragsgünstige Versicherung von Studenten zu begrenzen.

    b) Soweit der Kläger sich in seinem Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 S 1 GG) verletzt fühlt, ist darauf hinzuweisen, dass der Senat bereits früher entschieden hat, dass eine solche Verletzung durch § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V nicht in Betracht kommt (BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 5 S 19) : Die krankenversicherungsrechtliche Regelung über die Begrenzung der Versicherungspflicht als Student hat keinen die Berufswahl unmittelbar regelnden Charakter.

  • BSG, 30.09.1992 - 12 RK 50/91

    Student - Überschreitung der Altersgrenze

    Auszug aus BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R
    Ein solches, die Kausalität des Hinderungsgrundes für die Überschreitung der Altersgrenze ungeprüft unterstellendes Verständnis hat der Senat in seiner Rechtsprechung bereits früher abgelehnt (BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 6 S 23) .

    Dabei ist für jeden dieser Gründe gesondert zu prüfen, ob und für welche Zeitdauer sie tatsächlich ursächlich für das Überschreiten der Altershöchstgrenze waren (zu Berufsausbildung und mehrjähriger Berufstätigkeit nach einmaliger Nichtzulassung zu einem Studium vgl BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 6) .

  • SG Hildesheim, 14.11.1990 - S 2 KR 62/90
    Auszug aus BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R
    Dies ergibt eine Auslegung der Norm nach dem Wortlaut (hierzu a) und nach dem sich aus der Gesetzeshistorie und der Begründung des Gesetzentwurfs erschließenden Regelungszweck (hierzu b) , ohne dass es einer vom Kläger - unter Berufung auf ein vermeintliches "Grundsatzurteil" des SG Hildesheim vom 14.11.1990 (S 2 Kr 62/90 - Breithaupt 1991, 290 f) - als rechtswidrig gerügten (lückenfüllenden) Analogie bedarf.

    Dem widerspräche eine - nach Ansicht des Klägers und des von ihm in Bezug genommenen Urteils des SG Hildesheim vom 14.11.1990 (S 2 Kr 62/90 - Breithaupt 1991, 290 f) vermeintlich bestehende - "unbefristete" Verlängerungsmöglichkeit der Versicherungspflicht aufgrund der Ausnahmeregelung ebenso, wie dem an gleicher Stelle dokumentierten Willen, mit der Neuregelung der Versicherungspflicht als Student auch der Tendenz entgegenzuwirken, das Hochschulstudium zu verlängern.

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R
    Obwohl sie nur im Rang eines Bundesgesetzes steht, kann die UN-BRK dennoch als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte - speziell auch für das Verständnis des Art. 3 Abs. 3 S 2 GG (so im Ergebnis BVerfG SozR 4-2600 § 77 Nr. 9 RdNr 54) - herangezogen werden (vgl BVerfGE 128, 282, 306 = NJW 2011, 2113, RdNr 52; BVerfGE 111, 307, 317; BSG, aaO) .
  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Auszug aus BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R
    Obwohl sie nur im Rang eines Bundesgesetzes steht, kann die UN-BRK dennoch als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte - speziell auch für das Verständnis des Art. 3 Abs. 3 S 2 GG (so im Ergebnis BVerfG SozR 4-2600 § 77 Nr. 9 RdNr 54) - herangezogen werden (vgl BVerfGE 128, 282, 306 = NJW 2011, 2113, RdNr 52; BVerfGE 111, 307, 317; BSG, aaO) .
  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R
    Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13; 96, 189, 203; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.5.2014 - 1 BvR 3571/13, 1 BvR 3572/13 - NZS 2014, 661, 662) .
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94

    Testierausschluß Taubstummer

  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

  • BVerfG, 07.05.2014 - 1 BvR 3571/13

    Keine Verletzung von Grundrechten durch den vollständigen Ausschluss des im

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

  • BVerfG, 10.02.2006 - 1 BvR 91/06

    Zur Verfassungsmäßigkeit von § 12 Abs 2 des niedersächsischen Gesetzes über

  • BSG, 28.03.1990 - 9b/7 RAr 92/88

    Beschränkung der Freiheit der Berufswahl durch das Leistungsrecht der beruflichen

  • BVerfG, 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20

    Der Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall

    Das entspricht im Wesentlichen dem Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (vgl. BSG, Urteil vom 15. Oktober 2014 - B 12 KR 17/12 R -, Rn. 30 f., BSGE 117, 117 ; BSG, Urteil vom 8. März 2016 - B 1 KR 26/15 R -, Rn. 24, unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
  • BSG, 29.06.2022 - B 6 KA 3/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - psychiatrische Institutsambulanz - Erreichbarkeit

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BSG sind Art. 25 Satz 3 Buchstabe a und b iVm Satz 1 und 2 UN-BRK, die in Deutschland im Rang einfachen Bundesrechts gelten (BSG Urteil vom 6.3.2012 - B 1 KR 10/11 R - BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 69, RdNr 19, 20; BSG Urteil vom 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R - BSGE 117, 117 = SozR 4-2500 § 5 Nr. 24, RdNr 27; BVerfG Beschluss vom 26.7.2016 - 1 BvL 8/15 - BVerfGE 142, 313, RdNr 88) , nicht unmittelbar anwendbar, sondern bedürfen der Umsetzung durch den Gesetzgeber.

    Diese ist nicht hinreichend bestimmt, um etwa von den Krankenkassen oder den Zulassungsgremien unmittelbar angewendet zu werden; sie bedarf einer Ausführungsgesetzgebung und ist non-self-executing (vgl BSG Urteil vom 6.3.2012 - B 1 KR 10/11 R - BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 69, RdNr 23 ff; BSG Urteil vom 2.9.2014 - B 1 KR 12/13 R - juris RdNr 22; BSG Urteil vom 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R - BSGE 117, 117 = SozR 4-2500 § 5 Nr. 24, RdNr 27; BSG Urteil vom 15.3.2018 - B 3 KR 4/17 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 52 RdNr 23 sowie BSG Beschluss vom 10.5.2012 - B 1 KR 78/11 B - SozR 4-2500 § 140f Nr. 1 RdNr 8 für die isolierte Betrachtung des Art. 25 Satz 1 und 2 UN-BRK, vgl dagegen RdNr 9 zur unmittelbaren Anwendbarkeit von Art. 25 Satz 3 Buchstabe f UN-BRK als spezielles Diskriminierungsverbot) .

    b) Ob Art. 25 UN-BRK darüber hinaus ein spezielles Diskriminierungsverbot enthält (so BSG Urteil vom 6.3.2012 - B 1 KR 10/11 R - BSGE 110, 194 = SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 69, RdNr 16 sowie BVerfG Beschluss vom 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20 - NJW 2022, 380 = juris RdNr 103: "Die Vertragsstaaten sind nach Art. 25 BRK insbesondere verpflichtet, Menschen mit Behinderung einen in jeder Hinsicht diskriminierungsfreien Zugang zu der für sie notwendigen Gesundheitsversorgung zu verschaffen"; offengelassen von BSG Urteil vom 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R - BSGE 117, 117 = SozR 4-2500 § 5 Nr. 24, RdNr 30) , welches - ebenso wie das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 5 Abs. 2 UN-BRK (vgl hierzu BSG Urteil vom 6.3.2012, aaO RdNr 29; BSG Urteil vom 8.9.2015 - B 1 KR 22/14 R - SozR 4-2500 § 55 Nr. 3 RdNr 23) - unmittelbar anwendbar wäre, muss der Senat nicht entscheiden.

    Jedenfalls entsprächen die Folgen sowohl aus Art. 25 UN-BRK als auch aus dem allgemeinen Diskriminierungsverbot im Wesentlichen dem Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (BVerfG Beschluss vom 16.12.2021, aaO; BSG Urteil vom 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R - BSGE 117, 117 = SozR 4-2500 § 5 Nr. 24, RdNr 31) .

  • BSG, 15.10.2014 - B 12 KR 1/13 R

    Krankenversicherung - Student - Überschreitung der Altershöchstgrenze -

    Hieran hält der Senat fest (vgl ebenso Urteil des Senats vom 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .

    Die Ausnahmeregelung des Halbs 2 soll danach eng ausgelegt werden (zum Ganzen: Gesetzentwurf, aaO, BT-Drucks 11/2237 S 159 zu § 5 Abs. 1 und 2; dazu - auch unter dem Blickwinkel höherrangigen Rechts - näher Urteil des Senats vom 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

  • LSG Bayern, 25.04.2018 - L 13 R 64/15

    Zahlung von Übergangsgeld während einer stufenweisen Wiedereingliederung

    Es ist (mittlerweile) grundsätzlich anerkannt, dass das Diskriminierungsverbot von Art. 5 Abs. 2 UN-BRK unmittelbar anwendbar ist (Urteile des BSG vom 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 und vom 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 m.w.N.; Aichele, DRiZ 10/2016, 342 ).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.04.2015 - L 4 KR 2691/14

    Kranken- und Pflegeversicherung - Promotionsstudent ist nicht

    Im Urteil vom 18. Dezember 2013 (B 12 KR 3/12 R, in juris) hat sich das BSG mit den Krankenversicherungsbeiträgen einer Doktorandin beschäftigt, im Urteil vom 15. Oktober 2014 (B 12 KR 17/12 R, in juris) war die Versicherungspflicht als Student über die gesetzlichen Höchstgrenzen hinaus im Streit.

    Im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung konkretisiert sich nicht das Recht auf freie Berufswahl (vgl. BSG, Urteil vom 15. Oktober 2014 - B 12 KR 17/12 R -, a.a.O.).

  • LSG Bayern, 30.09.2015 - L 2 P 22/13

    UN Behindertenrechtskonvention und SGB XI

    Diese Überlegungen lassen sich auf die gesamte Vorschrift des Art. 25 UN-BRK übertragen (offenlassend BSG, Urteil vom 15.10.2014, Az. B 12 KR 17/12 R, Rdnr. 30 bei Juris für Art. 25 Satz 3 Buchst. a UN-BRK).

    Anerkannt ist lediglich die unmittelbare Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbots des Art. 5 Abs. 2 UN-BRK (BSG, Urteil vom 06.03.2012, aaO., Rdnr. 29) bei Juris bzw. ggf. des Art. 25 Satz 3 Buchst. a UN-BRK (BSG vom 15.10.2014, a.a.O.).

    Dieses Diskriminierungsverbot entspricht im Wesentlichen dem Regelungsgehalt des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf (BSG, Urteil vom 15.10.2014, Az. B 12 KR 17/12 R, Rdnr. 31 bei Juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 15.07.2015 - L 5 KR 2457/13
    Die Berufung der Klägerin ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig (zur Antragstellung etwa BSG, Urt. v. 15.10.2014, - B 12 KR 17/12 R -), aber nicht begründet.

    Kausalität wird zu verneinen sein, wenn Nichthinderungszeiten gegenüber den Hinderungszeiten überwiegen oder sogar, wenn die Nichthinderungszeiten zwar nicht überwiegen, aber absolut gesehen eine erhebliche Länge (z. B. mehrere Jahre) aufweisen (KassKomm/Peters, SGB V § 9 Rdnr. 97, 101, 104 unter Hinweis auf die Rspr. des BSG; vgl. auch BSG, Urt. v. 15.10.2014, - B 12 KR 17/12 R -).

    Aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des BSG vom 15.10.2014 (- B 12 KR 17/12 KR -) ergibt sich für den hier vorliegenden Sachverhalt nichts anderes.

  • LSG Baden-Württemberg, 16.12.2014 - L 11 KR 1811/14
    Damit folgt schon aus dem Wortlaut, dass § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V eine Höchstgrenze für die Berücksichtigung von Hinderungszeiten immanent ist (BSG 15.10.2014, B 12 KR 17/12 R).

    In den Konsequenzen, die sich daraus für die Dauer der Verlängerung der Krankenversicherungspflicht als Student über das 30. Lebensjahr hinaus ergeben, folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 15.10.2014, B 12 KR 17/12 R).

    Diese gesetzliche Ausgestaltung des "Regelfalls" muss auch Richtschnur für den zeitlichen Umfang des Versicherungsschutzes für Zeiten nach dem vollendeten 30. Lebensjahr sein und führt zu einer Höchstgrenze mit der Vollendung des 37. Lebensjahres (BSG 15.10.2014, B 12 KR 17/12 R).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.12.2016 - L 9 KR 4/16

    Krankenversicherung der Studenten - Promotionsstudent ist nicht

    Eine weite Auslegung von § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V wäre unvereinbar mit der Absicht des Gesetzgebers, die GKV wieder mehr auf ihren Kern der Beschäftigtenversicherung zurückzuführen (BSG, Urteil vom 15. Oktober 2014 - B 12 KR 17/12 R -, juris, m.w.N.).
  • BSG, 20.03.2018 - B 12 KR 45/17 B

    Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung

    Früheren Urteilen des BSG (Hinweis auf BSG Urteil vom 30.9.1992 - 12 RK 40/91 - BSGE 71, 150 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 4; BSG Urteil vom 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R - BSGE 117, 117 = SozR 4-2500 § 5 Nr. 24) hätten jeweils nur Sachverhalte zugrunde gelegen, in denen die Hochschulreife bereits früh erworben worden sei, ihr Fehlen also nicht Hinderungsgrund für die späte Aufnahme eines Studiums gewesen sei.

    Auch unterlässt er die gebotene Darlegung, inwieweit die von ihm offenbar präferierte Ausweitung der Versicherungspflicht weit über die Vollendung des 30. Lebensjahres hinaus mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V (vgl hierzu ausführlich BSG Urteil vom 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R - BSGE 117, 117 = SozR 4-2500 § 5 Nr. 24 RdNr 20 mwN) noch vereinbar ist.

  • SG Schwerin, 19.12.2016 - S 8 KR 1/15

    Krankenversicherung der Studenten - Erlangung der Hochschulzugangsvoraussetzung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2017 - L 1 KR 242/15
  • BSG, 22.01.2021 - B 13 R 177/19 B

    Anspruch auf höhere Witwenrente ohne Minderung eines Zugangsfaktors und

  • LSG Bayern, 09.01.2018 - L 15 BL 10/17

    Anspruch auf Blindengeld gemäß dem Bayerischen Blindengeldgesetz - Übereinkommen

  • BSG, 01.07.2020 - B 13 R 7/19 BH

    Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

  • BSG, 30.07.2019 - B 12 KR 35/19 B

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • BSG, 17.08.2017 - B 12 KR 36/17 B

    Beiträge zur Krankenversicherung; Grundsatzrüge; Höchstalter der

  • SG Kassel, 30.11.2017 - S 8 KR 23/17

    Krankenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 23.03.2018 - L 4 KR 1893/17
  • BSG, 12.04.2018 - B 12 KR 106/17 B

    Altersgrenze im Rahmen der Versicherungspflicht als Student in der GKV

  • LSG Baden-Württemberg, 23.01.2015 - L 4 P 4821/13
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Rechtsprechung
   BSG, 20.11.2012 - B 12 KR 17/12 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,43959
BSG, 20.11.2012 - B 12 KR 17/12 B (https://dejure.org/2012,43959)
BSG, Entscheidung vom 20.11.2012 - B 12 KR 17/12 B (https://dejure.org/2012,43959)
BSG, Entscheidung vom 20. November 2012 - B 12 KR 17/12 B (https://dejure.org/2012,43959)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 30.03.2011 - B 12 KR 18/09 R

    Krankenversicherung - freiwillig versicherter Selbstständiger - vorläufige

    Auszug aus BSG, 20.11.2012 - B 12 KR 17/12 B
    Die Beschwerdebegründung entspricht jedenfalls bereits deshalb nicht dem Erfordernis des § 160a Abs. 2 S 3 SGG, weil sie nicht darlegt, aus welchen Gründen trotz der bereits vorliegenden, oben genannten Urteile des Senats sowie des Urteils des Senats vom 30.3.2011 (B 12 KR 18/09 R - USK 2011-22) hinsichtlich der formulierten Fragen weiterhin oder erneut Klärungsbedarf bestehen könnte.

    Der Senat hat zuletzt im Urteil vom 30.3.2011 (aaO, juris RdNr 21) ausgeführt, dass dann, wenn erstmals über die endgültige Beitragsfestsetzung hauptberuflich selbstständig erwerbstätiger freiwillig Krankenversicherter entschieden wird, die Beiträge rückwirkend entsprechend den nunmehr nachgewiesenen Einnahmen festzusetzen sind und im Widerspruchsverfahren zu überprüfen ist, ob solche Nachweise vorliegen.

    Eine solche noch revidierbare Beitragsfestsetzung liegt danach auch dann vor, wenn im Verfahren der erstmaligen Beitragsfestsetzung zunächst der Nachweis geringerer Einnahmen durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheides für einen früheren Zeitraum geführt wird und dann in diesem Verfahren ein aktueller, den streitigen Zeitraum betreffender Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird, sodass die mit ihm nachgewiesenen Einnahmen für das betreffende Jahr und nicht erst ab Vorlage dieses Bescheides zugrunde zu legen sind (Urteil des Senats vom 30.3.2011, aaO, juris RdNr 23).

  • BSG, 11.03.2009 - B 12 KR 30/07 R

    Krankenversicherung - freiwillig versicherter Selbstständiger - vorläufige

    Auszug aus BSG, 20.11.2012 - B 12 KR 17/12 B
    Das SG hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben, weil die endgültige Beitragsfestsetzung für die Jahre 2001 bis 2003 nach der zunächst unter Vorbehalt erfolgten Beitragseinstufung auf der Grundlage der für das jeweilige Jahr erlassenen Einkommensteuerbescheide erfolgen müsse, wie sich aus dem Urteil des BSG vom 11.3.2009 (SozR 4-2500 § 240 Nr. 10) ergebe, und weil im Übrigen wegen der Existenz von zehn nebeneinander Geltung beanspruchenden Beitragsbescheiden ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vorliege.

    11 Der Kläger führt aus, das LSG habe für die Beitragsberechnung im Zeitraum von Januar 2002 bis September 2003 den Steuerbescheid für das Jahr 2001 bis zur Vorlage der weiteren Steuerbescheide berücksichtigt und damit dem Urteil des BSG vom 11.3.2009 (SozR 4-2500 § 240 Nr. 10) widersprochen, nach dem für die Ermittlung der Beitragshöhe bei der erstmaligen endgültigen Feststellung auf die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also des Widerspruchsbescheides, vorliegenden Einkommensteuerbescheide abzustellen sei.

    Das LSG hat sich in seinem Urteil ausdrücklich auf die Urteile des BSG vom 22.3.2006 (SozR 4-2500 § 240 Nr. 5) und vom 11.3.2009 (SozR 4-2500 § 240 Nr. 10) bezogen und ausgeführt, dass die Beitragsfestsetzung der Beklagten diesen Urteilen entspreche bzw das Urteil des Senats vom 11.3.2009 (aaO) nicht entgegenstehe.

  • BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 131/98 B

    Divergenz im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 20.11.2012 - B 12 KR 17/12 B
    Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in einem höchstrichterlichen Urteil enthalten ist und welcher in der Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67; SozR 3-1500 § 160 Nr. 26).

    Missversteht das Berufungsgericht einen höchstrichterlichen Rechtssatz, dem es erkennbar zu folgen gewillt war, und subsumiert es dementsprechend den von ihm festgestellten Sachverhalt fehlerhaft oder geht es zwar von einem zutreffenden Verständnis des Obersatzes aus, ordnet aber dennoch den von ihm festgestellten Sachverhalt unrichtig zu, handelt es (nur) im Einzelfall fehlerhaft, gefährdet aber, worauf es im vorliegenden Zusammenhang allein ankommt, nicht die Rechtseinheit (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 26 S 44 f mwN).

  • BSG, 22.03.2006 - B 12 KR 14/05 R

    Krankenversicherung - freiwillig versicherter Selbstständiger - Festsetzung der

    Auszug aus BSG, 20.11.2012 - B 12 KR 17/12 B
    Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil nach den Entscheidungen des BSG vom 22.3.2006 (SozR 4-2500 § 240 Nr. 5) und 11.3.2009 (aaO) die endgültige Beitragsfestsetzung auf der Grundlage der im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 nachgewiesenen Einnahmen zu erfolgen habe und die sich aus den im Oktober 2004 bzw im Dezember 2004 eingereichten Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2002 und 2003 ergebenden geringeren Einnahmen erst für die Zeit nach Vorlage der Bescheide ab November 2004 bzw ab Januar 2005 zugrunde zu legen seien.

    Das LSG hat sich in seinem Urteil ausdrücklich auf die Urteile des BSG vom 22.3.2006 (SozR 4-2500 § 240 Nr. 5) und vom 11.3.2009 (SozR 4-2500 § 240 Nr. 10) bezogen und ausgeführt, dass die Beitragsfestsetzung der Beklagten diesen Urteilen entspreche bzw das Urteil des Senats vom 11.3.2009 (aaO) nicht entgegenstehe.

  • BSG, 29.09.1975 - 8 BU 64/75

    Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Substantiierte Darlegung - Entscheidung des

    Auszug aus BSG, 20.11.2012 - B 12 KR 17/12 B
    Für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels müssen die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründeten Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 34, 36).

    Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Verfahrensmangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 36).

  • BSG, 23.10.2003 - B 4 RA 37/03 B

    Anspruch auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 20.11.2012 - B 12 KR 17/12 B
    Gibt ein Beteiligter zu erkennen, dass er außerstande ist, sich in der mündlichen Verhandlung sachgerecht zu erstmals eingeführten Tatsachen, Erfahrungssätzen oder rechtlichen Gesichtspunk- ten, die möglicherweise für die Sachentscheidung erheblich sind, zu äußern, so ist ihm auf Antrag eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, falls nicht offensichtlich ist, dass er den Antrag rechtsmissbräuchlich stellt (vgl zB BSG SozR 4-1500 § 62 Nr. 1 RdNr 6 mwN).
  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 281/08 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren,

    Auszug aus BSG, 20.11.2012 - B 12 KR 17/12 B
    Der Anspruch auf ein faires Verfahren ist nur verletzt, wenn grundlegende Rechtsschutzstandards, wie das Gebot der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten, das Gebot der Rücksichtnahme und das Übermaßverbot gegenüber Freiheitsrechten sowie das Verbot widersprüchlichen Verhaltens oder Überraschungsentscheidungen nicht gewahrt werden (vgl BSG SozR 4-1750 § 411 Nr. 3 RdNr 9; BSG Beschluss vom 2.4.2009 - B 2 U 281/08 B, UV-Recht aktuell 2009, 709 ff mwN).
  • BSG, 27.11.2007 - B 5a/5 R 80/06 B

    Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 20.11.2012 - B 12 KR 17/12 B
    Der Anspruch auf ein faires Verfahren ist nur verletzt, wenn grundlegende Rechtsschutzstandards, wie das Gebot der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten, das Gebot der Rücksichtnahme und das Übermaßverbot gegenüber Freiheitsrechten sowie das Verbot widersprüchlichen Verhaltens oder Überraschungsentscheidungen nicht gewahrt werden (vgl BSG SozR 4-1750 § 411 Nr. 3 RdNr 9; BSG Beschluss vom 2.4.2009 - B 2 U 281/08 B, UV-Recht aktuell 2009, 709 ff mwN).
  • BVerfG, 23.01.2006 - 1 BvR 1786/01

    Erschöpfung des Rechtsweges; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 20.11.2012 - B 12 KR 17/12 B
    Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60, 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7 und BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr. 12, 24).
  • BVerfG, 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91

    Vertretungszwang und Rechtsweggarantie vor dem Bundessozialgericht

    Auszug aus BSG, 20.11.2012 - B 12 KR 17/12 B
    Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60, 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7 und BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr. 12, 24).
  • BSG, 16.12.1993 - 7 BAr 126/93

    Nichtzulassungsbeschwerde - Berufung - Unzulässigkeit

  • BSG, 29.11.1989 - 7 BAr 130/88

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Abweichung

  • BSG, 16.11.1987 - 5b BJ 118/87

    Verfahrensmangel - Beweisaufnahme - Sitzungsarzt - Rüge

  • BSG, 25.10.1978 - 3 RK 28/77

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Darlegung - Anforderungen

  • BSG, 13.11.2008 - B 13 RS 72/08 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Bezeichnung des Verfahrensmangels der

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